Welche Untersuchungen dürfen Radiologiepraxen im Remote-Scanning-Verfahren durchführen? – Rechtliche & praktische Aspekte im Überblick
Remote Scanning in der Radiologie ermöglicht es, Geräte bei bildgebenden Untersuchungen aus der Entfernung zu steuern – ohne dass der Medizinische Technologe für Radiologie (MTR) als Bediener vor Ort anwesend ist. Das Konzept bietet einige Vorteile, zu denen die Bündelung von Ressourcen und deren effizientere Nutzung gehören.
Im radiologischen Praxisalltag ist Remote Scanning bislang vor allem im Bereich der Magnetresonanztomographie (MRT) etabliert. Ist das Konzept im Zusammenhang mit anderen bildgebenden Verfahren der Radiologie ebenfalls denkbar oder sprechen möglicherweise rechtliche Grenzen dagegen?
Warum die MRT beim Remote Scanning eine Sonderstellung einnimmt
Der entscheidende Unterschied zwischen der MRT und anderen bildgebenden Verfahren ist in den physikalischen Rahmenbedingungen zu sehen. Während bei der Computertomographie (CT), dem konventionellen Röntgen oder der PET-CT ionisierende Strahlung für die Bildaufnahme zum Einsatz kommt, funktioniert die MRT ausschließlich mit starken Magnetfeldern und Hochfrequenzimpulsen. Eine Strahlenbelastung für Patienten und Personal entsteht daher nicht.
Genau dieser Umstand ist beim Remote Scanning von zentraler rechtlicher Bedeutung. Verfahren, die auf dem Einsatz ionisierender Strahlung basieren, unterliegen in Deutschland den Regelungen durch des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Für den ferngesteuerten Betrieb der betreffenden Geräte hat sich ein eigener Verfahrensbegriff etabliert – die Teleradiologie. Da die MRT ohne eine Strahlenexposition des Patienten auskommt, wird sie organisatorisch flexibler gehandhabt und ist daher besser für Remote-Scanning-Ansätze geeignet.
Teleradiologie: Enge Grenzen vor dem Hintergrund des Strahlenschutzes
Als „Teleradiologie“ gilt die Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz (Facharzt für Radiologie) besitzt, sich selbst aber nicht am Ort der technischen Durchführung befindet. Für Röntgen, CT und andere Verfahren mit ionisierender Strahlung definiert § 14 Abs. 2 StrlSchG die Bedingungen der Teleradiologie. Demnach ist diese Art der Durchführung von Untersuchungen grundsätzlich genehmigungspflichtig und wird nur zugelassen, wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Punkt, weshalb vorrangig die MRT als Verfahren per Remote Scanning umgesetzt wird, liegt in der Tatsache begründet, dass das StrlSchG die für die anderen Verfahren erforderliche Genehmigung im Fall der Erteilung auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst beschränkt. Eine Ausnahme davon kann nur dann gemacht werden, wenn dies erforderlich ist, um die Patientenversorgung zu gewährleisten (zum Beispiel in strukturschwachen Regionen ohne ausreichende ortsnahe radiologische Versorgung). Letztlich bestehen damit erhebliche Anforderungen an die praktische Umsetzung von CT und Röntgen im Wege des Remote Scannings.
Anforderungen an den MRT-Betrieb
Da bei der MRT keine ionisierende Strahlung eingesetzt wird, unterliegt das Verfahren nicht den strengen strahlenschutzrechtlichen Regelungen. Gleichwohl ist auch die MRT in einen regulatorischen Rahmen eingebettet – etwa durch die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) oder bei der Verwendung gadoliniumhaltiger Kontrastmittel.
Hinzu kommt für alle Verfahren – egal, ob mit oder ohne Einsatz ionisierender Strahlung – das allgemeine Gebot der ärztlichen Aufsicht. Zudem setzt jede radiologische Untersuchung (also auch die MRT) eine rechtfertigende Indikation voraus, die der Arzt mit der nötigen Fachkunde zu stellen hat.
Ärztliche Aufsichtspflicht beim Remote Scanning
Das Remote Scanning berührt verschiedene rechtliche Aspekte. Ein zentraler Punkt ist die Aufsicht des Arztes über den gesamten Ablauf der Untersuchung, der sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen ergibt, unter anderem aus §§ 630a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder den Berufsordnungen für Ärzte der einzelnen Bundesländer.
Diese schreiben Ärzten nicht vor, dass sie jede technische Durchführung einer Untersuchung zwingend persönlich vornehmen müssen oder ihre Anwesenheit rund um die Uhr erforderlich ist, sondern erlauben die Delegation dieser Aufgabe. Auch in der Radiologie besteht dieser Gestaltungsspielraum, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind.
Wichtig ist aber immer, dass ein Arzt in der Lage ist, den Betrieb organisatorisch und fachlich zu leiten. Für die Auswahl des Personals bedeutet dies, dass
- die nötige Fachkenntnis der nichtärztlichen Mitarbeiter,
- eine Weisungsbefugnis des Radiologen gegenüber Radiologieassistenten und
- die Möglichkeit zur Aufsicht über das Fachpersonal
zu erkennen sein muss. Beim Remote Scanning sind diese Punkte besonders wichtig, da diese Aspekte im Rahmen der Aufarbeitung von Fehlern oder Notfällen oft Gegenstand einer rechtlichen Bewertung werden.
Der Umfang, der an die Dokumentation und entsprechende Nachweise konkret gerichtet ist, lässt sich nicht pauschal auf den einzelnen Ebenen bewerten, sondern bedarf einer individuellen juristischen Prüfung. Der Umfang der Dokumentation und der entsprechenden Nachweise, die im Fall der Delegation hinsichtlich Aspekten wie der Praxisorganisation oder Patientenbetreuung vorhanden sein müssen, ist nicht pauschal festgelegt. Vielmehr bedarf es vor der Einrichtung des Remote Scannings einer individuellen juristischen Prüfung, wie weit eine Radiologiepraxis dabei gehen kann.
Grundsätzlich sind im Ergebnis aber immer der delegierende Arzt als Behandler sowie die Leitung der radiologischen Einrichtung (was beispielsweise der Geschäftsführer sein kann) haftbar. Durch klar abgegrenzte Verantwortlichkeiten im Betriebskonzept sowie eine umfassende interne Dokumentation lässt sich ein hohes Maß an Transparenz erreichen.
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Fazit: Die MRT ist das zentrale Verfahren für Remote Scanning
Mit Remote Scanning verändern sich die Möglichkeiten in der Radiologie – sowohl im Hinblick auf eine Optimierung der Auslastung von Praxen und Geräten als auch in Bezug auf die Arbeitsmodelle der Radiologen und des Praxispersonals. Allerdings schaffen die Strahlenschutzvorgaben und Aufsichtspflichten in Deutschland einen Rahmen, der die Durchführung verschiedener Verfahren wie der CT, der PET-MRT oder des Röntgens im Wege des Remote Scannings einschränkt. Die MRT ist daher gegenwärtig das zentrale Verfahren, das in der Form des Remote Scannings angeboten wird, da es vor dem Hintergrund strahlenschutzrechtlicher Anforderungen flexibler durchführbar ist.
FAQ zu rechtlichen Aspekten des Remote Scannings: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann auch die Vorbereitung auf die Untersuchung remote ablaufen?
Nein, verschiedene Aspekte lassen sich nicht ohne Weiteres remote erledigen. Beispielsweise hat der Patient das Anrecht auf eine umfassende Aufklärung. Zudem müssen gerade bei Risikopatienten und bei einer Kontrastmittelgabe spezielle Vorbereitungsmaßnahmen erfolgen. Insofern ist eine Übertragung des Remote-Scanning-Konzepts auf die Untersuchungsvorbereitung nur in einzelnen Fällen möglich, wenn ein online oder über den Postweg verschickter Patientenaufklärungsbogen ausreichend ist.
Wie weit darf sich ein Radiologe bei einer Remote-Untersuchung entfernen?
Für den Bereich der Teleradiologie ist keine starre Grenze festgelegt. Gerade für Notfälle sollte der Arzt aber innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verfügbar sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Patient in den ersten Minuten sich selbst überlassen ist. Fachpersonal ist während der gesamten Untersuchung anwesend, um im Fall des Falles direkt eingreifen zu können.
Dürfen beim Remote Scanning Aufgaben nur an MTR delegiert werden?
Grundsätzlich können Aufgaben auch an Medizinische Fachangestellte (MFA) übertragen werden. Allerdings gilt dies nur innerhalb eines engen Rahmens. Das StrlSchG schreibt für Befugnis zur technischen Durchführung des Verfahrens die nötige Fachkunde vor (wird in der Regel nur von MTR erfüllt) bzw. setzt bei Personen ohne diese die Aufsicht durch einen fachkundigen Arzt voraus. MFA arbeiten oft in der Patientenbetreuung und deren Vorbereitung auf die Untersuchung mit.

